Die Eckpunkte
Ärzte, die selbstständig in einer Ordination tätig sind, dürfen künftig „zum Zwecke einer nicht nur vorübergehenden Erbringung ärztlicher Leistung" einen anderen Arzt anstellen. In einer Einzelordination darf höchstens ein weiterer Arzt auf Vollzeitbasis (40 Stunden Vollzeitäquivalent) eingestellt werden, in Gruppenpraxen maximal zwei. Die Ausbildung von PraktikantInnen im Rahmen der Lehrpraxis ist von diesem Gesetz nicht betroffen. Eine klare Abgrenzung von Ordinationen und Gruppenpraxen von Strukturen selbstständiger Ambulatorien muss allerdings weiterhin bestehen. Für Patienten soll dabei das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben.
Mit dem Gesetz soll der Beruf des Hausarztes gestärkt werden, indem eine bessere Work-Life-Balance ermöglicht wird – auch im Sinne einer guten Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen ist ein Eckpfeiler in der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung. Das Linzer Institut für Gesundheitssystem-Forschung hat sich im Rahmen der Zeitschrift für Gesundheitspolitik bereits zu Beginn des Jahres mit dem Thema „Anstellung von Ärzten bei Ärzten" auseinandergesetzt. Rechtliche Themen wurden aufgearbeitet, eigene Überlegungen angestellt, ein Blick nach Deutschland geworfen und eine Befragung der Ärztinnen und Ärzte in Oberösterreich, inklusive Fokusgruppe, abgehalten.
Andere Änderungen
Im Ärztegesetz sind des Weiteren Änderungen in der Ausbildung zum Notarzt, eine Regelung des ärztlichen Beistands für Sterbende und eine Anerkennung alternativer Heilverfahren vorgesehen. Näheres dazu finden Sie in den Quellenangaben.
Die Begutachtungsfrist für die Gesetzesänderung läuft bis 8. November.
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Quelle
Oberösterreichisches Volksblatt „Ärzte können bald Ärzte anstellen" vom 11.10.2018


