In der Schweiz gilt das Territorialitätsprinzip. Sobald eine konkrete Arbeit auf dem Staatsgebiet der Schweiz durchgeführt wird, entsteht ein Sozialversicherungsverhältnis. Es besteht Versicherungspflicht, gibt aber vereinzelt Ausnahmen, beispielsweise ist für Grenzgänger auch eine Krankenversicherung am Wohnort (in Österreich oder Deutschland) möglich. Alle anderen Personen sind in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig, es bestehen allerdings Wahlmöglichkeiten zum Versicherungsmodell. Die Grundversicherung umfasst einheitliche Leistungen und erfordert Prämienzahlungen und Selbstbeteiligungen. Bei den Prämien handelt es sich um einkommensunabhängige Kopfpauschalen, abhängig vom Wohnsitzkanton, der Krankenkasse und der Altersgruppe (0-18, 19-25, und 25+). Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss innerhalb von 3 Monaten einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Krankenkassen frei wählen, sofern die Versicherung in ihrem Kanton aktiv ist. Der Arbeitgeber trägt nicht zur Krankenversicherung bei. Für Versicherte mit niedrigen Einkommen und Vermögen stellen die Kantone Prämienverbilligungen bereit. Im September 2014 wurde eine Volksabstimmung zur Initiative "Für eine öffentliche Krankenkasse" abgehalten, bei der sich die Mehrheit der Bevölkerung gegen eine öffentliche Einheitskasse aussprach.
In der Schweiz gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
Die obligatorische Grundversicherung (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen), die für alle Versicherten gilt und die Privatversicherung (freiwilliger Zusatz zur Grundversicherung) mit erweiterten Leistungen. Es werden verschiedene Modelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, zum Beispiel HMO, Hausarzt- und Bonusmodelle, die beispielsweise die freie Arztwahl einschränken oder höhere Selbstbehalte beinhalten. Die Krankenversicherung bietet einen breiten Leistungskatalog, ist aber nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig
Für die Versicherten gibt es zwei Formen der Selbstbeteiligung: Die Franchise, ein jährlicher Festbetrag, ab dessen Überschreitung die Versicherung die Kosten übernimmt, und Zusätzlich ein 10 prozentiger Selbstbehalt, der bei Kostenübernahme durch die Versicherung fällig wird. Unterschiedliche, freiwillig wählbare Versicherungsmodelle variieren innerhalb vorgegebener Grenzen die Höhe der Selbstbeteiligungen und/oder limitieren die freie Arztwahl.