Die neue Verordnung sieht vor, jährlich ein Drittel der Arzneien auf der Spezialitätenliste* zu prüfen – also werden innerhalb von drei Jahren alle Medikamente unter die Lupe genommen. Dabei soll nicht nur der Preis mittels Auslandsvergleich begutachtet, sondern auch die medizinische Wirksamkeit verschiedener Präparate gegeneinander abgewogen werden. Diese beiden Faktoren fließen je zur Hälfte in die Preisfestsetzung bei den Medikamenten mit ein.
Maßnahmen bei Generika
Darüber hinaus soll es auch bei Generika zu Preissenkungen kommen: Die neue Regelung sieht vor, dass der Preisabstand zwischen Generikum und Originalprodukt umso größer sein muss, desto höher der Umsatz des Originalpräparates ist. Diese Maßnahme soll die Attraktivität des Generikums steigern. Des Weiteren soll es nach einer dafür notwendigen Gesetzesänderung, die noch für 2018 geplant ist, die Möglichkeit geben für einzelne Wirkstoffe Höchstpreise festzusetzen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt werden.
Preisfestsetzung im Einzelfall
Steht ein Medikament nicht auf der Spezialitätenliste, ist für eine bestimmte Krankheit nicht vorgesehen oder ist von der Swissmedic nicht zugelassen, kann im Einzelfall eine Bezahlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom behandelnden Arzt beantragt werden. Nämlich dann, wenn keine andere wirksamen, zugelassene Therapie zur Verfügung steht und die Krankheit tödlich oder mit schwerer chronischen Krankheit enden kann. Neu ist, dass die Entscheidung vom Versicherer nun innerhalb von zwei Wochen getroffen werden muss – ein Gewinn für die Patienten. Neu sind auch die Regelungen für die Preisfestsetzung für diese Einzelfälle und erfolgen im Rahmen des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten unter der Leitung des BAGs.
* Auf der Spezialitätenliste stehen Medikamente, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bezahlt werden.
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