Bundeswettbewerbsbehörde für Hausapotheken

Der neueste Bericht der Bundeswettbewerbsbehörde in der Sparte Gesundheit könnte brisanter nicht sein. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Besetzung von Kassenarztstellen empfiehlt die BWB eine Anpassung des Apothekengesetzes zu Gunsten der Hausapotheken.

Zwischen 2009-2018 haben 155 öffentliche Apotheken neu eröffnet, was besonders in vielen kleineren Gemeinden (1.000-5.000 Einwohner) zu einer Verdrängung von Hausapotheken führte. So kam es durch die Neueröffnung von 37 öffentlichen Apotheken zu einer regulatorischen Schließung von 62 Hausapotheken. Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte in ihrem Bericht „Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum" fest, dass die Hausapotheke, vor allem am Land, für Ärzte eine wichtige Einnahmequelle darstellt und sie damit auch ein essentieller Aspekt für die Besetzung von Hausarztstellen ist. Ein gut ausgebautes Primärversorgungsnetz ist außerdem eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes Gesundheitssystem und damit anzustreben. Für den Patienten stellt die bisherige Regelung des Apothekengesetzes laut BWB eine unnötige restriktive Regelung dar, die die Auswahlmöglichkeit einschränkt und den Bezug von Arzneimitteln teilweise erheblich erschwert.

Dr. Thanner, Geschäftsführer der BWB, stellt in diesem Zusammenhang klar: „Eine effektive und für alle zugängliche Gesundheitsversorgung ist wichtig für die Bevölkerung und muss sichergestellt werden. Es kann nicht sein, dass durch künstliche Wettbewerbsbarrieren die medizinische Versorgung insbesondere im ländlichen Raum leidet. Die Wahlfreiheit der Patienten und Patientinnen und ein schneller Zugang zur medizinischen Leistungen und Medikamenten müssen gewährleistet sein. Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage ist eine effektive und wettbewerbskonforme medizinische Versorgung in bestimmten Regionen in Österreich nicht gegeben."

Die BWB stellte daher einen Katalog mit Empfehlungen zusammen, die eine klare Zusage an die Hausarztmedizin ist:

  • Forcierung der flächendeckenden Förderungen und finanzielle Anreizsetzung bezüglich Kassenstellen im Bereich Allgemeinmedizin im ländlichen Raum.
  • Vertiefte und flächendeckende Aufwertung der Allgemeinmedizin im theoretischen und praktischen Teil der universitären Ausbildung hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin.
  • Weitere Flexibilisierungen und Ausbau der Entwicklungsmöglichkeiten für niedergelassene § 2 - Vertragsärzte.
  • Bewusstseinsfördernde Maßnahme (etwa durch eine Informationsoffensive) mit dem Ziel einer erhöhten Wertschätzung und Aufwertung von § 2 - Vertragsärzten im Bereich Allgemeinmedizin.
  • Ersatzlose Streichung der Mindestentfernungen in § 29 ApothekenG hinsichtlich der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in Gemeinden ohne öffentliche Apotheken.
  • Streichung der Sonderregelung bezüglich der Mindestentfernung für ärztliche Haus-apotheken zu öffentlichen Apotheken gemäß § 28 Abs 3 ApothekenG in Gemeinden mit nur einer kassenärztlichen Vertragsstelle und einer vorliegenden Konzession für eine öffentliche Apotheke. Stattdessen rechtliche Gleichstellung von öffentlichen Apotheken und ärztlichen Hausapotheken durch den Verweis auf § 10 ApothekenG.
  • Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten des ländlichen Raums bei der Bedarfsprüfung iSd § 10 ApothekenG.
  • Planstellen für PVE sollen nicht zu Lasten der Kassenarztstellen in ländlichen Gebieten bereitgestellt werden, stattdessen wird eine systematische Planstellenbewirtschaftung unter Heranziehung eines transparenten Kriterienkataloges vorgeschlagen.
  • Berechtigung zur Führung von ärztliche Hausapotheken auch für Primärversorgungseinheiten.
  • Maßnahmen zur Sicherstellung der Wahlmöglichkeit in nicht akuten Fällen hinsichtlich verschiedener Ärzte auch in Primärversorgungseinheiten durch Gestaltung der Öffnungszeiten.
  • Für die bewilligungspflichtige mobile Abgabeeinrichtung sind (Mindest)Kriterien betreffend die Bedarfsprüfung durch die österreichische Apothekerkammer gesetzlich zu regeln. Alternativ wäre denkbar, dass bei Fehlen einer mobilen Abgabeeinrichtung im Einzugsgebiet diese jedenfalls bewilligt würde, es sei denn, die österreichische Apothekerkammer weist das Fehlen eines Bedarfs nach.
  • Filialapotheken sollten – sofern dem keine zwingenden Gründe im Einzelfall entgegenstehen – von dauerhaftem Bestand sein. Die Schutzfrist einer Filialapotheke sollte parallel zur Konzessionsdauer der Stammapotheke laufen.

 

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Quelle

Bericht Bundeswettbewerbsbehörde