Neun Maßnahmen für mehr Kosteneffizienz

Im August 2019 hat der Bundesrat das erste von zwei Maßnahmenpaketen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beschlossen. Es beinhaltet ganz konkret neun Punkte, die in Summe mehrere Hundert Millionen Franken im Jahr einsparen sollen.

Folgende neun Maßnahmen sollen das Schweizer Gesundheitswesen massiv entlasten:

Experimentierartikel

Der Experimentierartikel soll es den Kantonen und Tarifpartnern über die Krankenversicherungen künftig erlauben, neue Versicherungsmodelle und Maßnahmen zur Integrierten Versorgung auch außerhalb des Rahmens des Bundesgesetzes zu erproben. Der Bundesrat regelt das Verfahren, die Umsetzung, die Auswertung und die Weiterverfolgung der Pilotprojekte.

Nationale Tariforganisation

Wie bisher schon im stationären Bereich, soll es bald auch im ambulanten ärztlichen Bereich eine durch die Tarifpartner paritätisch besetzte Tariforganisation geben. Dies soll die Tarifpartnerschaft stärken und bestehende Blockaden aus dem Weg räumen. Durch die bessere Arbeitsweise sollen Tarife rascher aktualisiert und damit Effizienzgewinne generiert werden.

Tarifstruktur aktuell halten

Die Tariforganisation wird gesetzlich dazu verpflichtet, die zugrundeliegenden Daten für eine aktuelle Tarifstruktur bei Anfrage durch den Bundesrat oder die zuständige Kantonsregierung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies soll die Kontrolle über das Mengenwachstum von ambulanten Leistungen fördern und sie im Rahmen der medizinischen Erfordernisse halten.

Pauschalen im ambulanten Bereich fördern

Auch Patientenpauschaltarife sollen, wie auch schon die Einzelleistungstarife, auf der national einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Dafür zuständig ist die Nationale Tariforganisation.

Tarifpartner zur Steuerung der Kosten

Die Leistungserbringer bzw. ihre Vertreter und die Versicherer bzw. deren Verbände werden gesetzlich dazu verpflichtet vertraglich Maßnahmen zur Steuerung der Kosten zu vereinbaren.

Referenzpreissystem bei Arzneimitteln

Ein Referenzpreissystem soll bei Medikamenten künftig dafür sorgen, dass für wirkstoffgleiche Präparate nur noch ein festgelegter Preis (Auslandsvergleich inkl. angemessener Preisabstände) existiert, den die Obligatorische Krankenversicherung maximal vergütet. Den Rest muss der Patient selbst bezahlen. Damit soll der Einsatz von Generika und patentabgelaufenen Originalpräparaten gefördert werden.

Rechnungskopie für Versicherte

Der Leistungserbringer ist künftig gesetzlich (nicht nur nach Verordnung) dazu verpflichtet die Rechnung der versicherten Person in Kopie zuzustellen. Dies kann auch elektronisch erfolgen und soll das Kostenbewusstsein der Patienten stärken.

Bußgelder für Leistungserbringer

Gesetzlich wird auch ein Bußgeld in der Höhe von bis zu CHF 20.000.- festgelegt, sollten sich Leistungserbringer nicht an die festgelegten Regeln zu Wirtschaftlichkeit, Leistungsqualität oder Rechnungsstellungserfordernissen halten.

Beschwerderecht der Versicherer

In Bezug auf die Planung und die Liste der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime, die in die Versorgung durch die Obligatorische Krankenversicherung inkludiert sind, erhalten die Versicherungen ein gesetzliche festgelegtes Beschwerderecht. Es soll so einer kostspieligen Überversorgung vorgebeugt werden.

 

Mehr Informationen zum Gesundheitswesen in der Schweiz

 

Quelle

BAG Bundesamt für Gesundheit